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AGB

1. Geltungsbereich
 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") sind im Geschäftsverkehr mit der Trifari GmbH betreffend die offerierten Werkleistungen anwendbar. Der Kunde akzeptiert diese AGB implizit mit der Annahme der Offerte des Unternehmens, spätestens aber mit der Entgegennahme der Werkleistungen.
 


2. Offerte


Die Offerte bleibt vom Datum des Versandes an den Kunden 30 Kalendertage lang verbindlich. Die Offerte des Unternehmers und die daraus resultierende Auftragsbestätigung beinhalten die vereinbarten Werkleistungen. Der Unternehmer ist nicht verpflichtet, weitere Leistungen zu übernehmen. Nachträgliche Änderungen können in Absprache mit dem Unternehmer vorgenommen werden. Eine entsprechende Kostenfolge wird durch den Unternehmer aufgezeigt und gemäss Absprache verrechnet. Preisangaben gelten als unverbindliche Schätzung des Auswand, sofern in der Offerte nicht ausdrücklich ein verbindlicher Preis angegeben wird. Preisanpassungen sind auf jeden Fall möglich, wenn es zu Verzögerungen kommt, die nicht im Verantwortungsbereich des Unternehmens liegen (z.B. Bauverzögerungen durch Dritte oder Mängel an Gebäuden, welche zu Mehraufwand führen) oder wenn sich Materialkosten oder Lohnkosten erhöhen.
 


3. Ausführung


Der Unternehmer ist befugt, für die Erfüllung der von ihm zu erbringenden Leistungen Dritte beizuziehen. Der Kunde stellt sicher, dass der Unternehmer und die von ihm beigezogenen Dritten gemäss vorgängiger Absprache jederzeit Zugang zum Grundstück haben, auf dem die Werkleistung durchgeführt werden soll. Der Kunde stellt sicher, dass vor Ort genügend Platz für die Lagerung der Materialen zur Verfügung steht. Ablieferfristen gelten als Richtwerte und können sich insbesondere infolge Lieferengpässen von Zulieferanten gegenüber dem Unternehmer verlängern.
 


4. Gewährleistung


Die Gewährleistung beginnt mit der Abnahme des Werkes durch den Kunden, spätestens jedoch 3 Monate nach Ablieferung der Werkleistung. Sie beträgt zwei Jahre für Material und Arbeiten. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für Schäden durch Witterungseinflüsse (Gewitter, Hagelschlag, Wind, etc.) Beschichtungen unterliegen einem natürlichen Alterungs-, Verschleiss- und Abbauprozesses, weshalb für Kreidung, Farbtonveränderungen und Verschmutzungen z.B. durch Algen, Pilze oder Staubpartikel aus technischen Gründen keine Gewährleistung übernommen werden kann. Keine Gewährleistung wird bei Glasbruch geleistet. Die Gewährleistung erlischt bei unsachgemässer Behandlung durch den Besteller, seine Hilfspersonen oder Dritte, insbesondere bei Reparaturen oder anderen Eingriffen. Gewährleistungsansprüche müssen ohne Verzug beim Unternehmer angemeldet werden. Der Unternehmer hat das Recht, diese Ansprüche zu prüfen und Schäden selber zu beheben.
 


5. Haftung


Der Unternehmer haftet dem Kunden für sorgfältige Ausführung der Werkleistungen. Der Unternehmer haftet nur für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder Verschulden von ihm selbst verursacht wurden. Die Schadenersatzhaftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden, unmittelbaren Schaden begrenzt. Schadenersatz für mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.
 


6. Zahlungsbedingungen


Die Vergütung ist vom Kunden mit einer Zahlungsfrist von 20 Kalendertagen auf das Konto des Unternehmers zu überweisen. Bei grösseren Beträgen können Akontorechnungen gestellt werden.

Die Vergütung kann nur mit vom Unternehmer explizit anerkannten Forderungen verrechnet werden. Bei Verzug gilt ein Verzugszins von 1,5% pro Monat. Der Unternehmer ist berechtigt, Mahngebühren im Betrag von jeweils CHF 40.– zu erheben.

 


7. Instandhaltung


Die Lebensdauer von eingesetzten Materialien und Werkleistungen hängt von vielen Faktoren wie Witterungseinflüssen, Leibungstiefe, Wasserquellbarkeit der Farbe und anderen ab. Der Kunde wird auf Wunsch von der Trifari GmbH über die richtige Instandhaltung informiert oder er kann sich diese Informationen auf Branchenseiten besorgen. Damit stellt der Unternehmer sicher, dass der Bauherr weiss, welche Massnahmen möglich und notwendig sind, um die Gebrauchstauglichkeit zu erhalten resp. zu verlängern. Dieser nimmt diese zur Kenntnis und akzeptiert, dass Haftungsansprüche, die durch Abnutzung oder Folgen der Umwelt entstehen, gegenüber dem Unternehmer nicht geltend gemacht werden können.
 


8. Referenzen und Reklame


Der Unternehmer ist berechtigt, die Werkleistung, inklusive Bilder als Referenz anzugeben. Sofern die Gegebenheiten vor Ort es erlauben, darf der Unternehmer während der Bauphase eine Reklametafel anbringen.
 


9. Verschiedenes


Der Unternehmer behält alle Rechte an den Unterlagen (Pläne, Berechnungen, Kostenvoranschläge usw.), die er dem Kunden übergibt. Solche Unterlagen dürfen Dritten weder schriftlich noch mündlich zugänglich gemacht, vom Kunden selber zweckwidrig oder zu geschäftlichen Zwecken verwertet werden. Bei Widerhandlung kann 10% des Offerts Betrags in Rechnung gestellt werden.
Der Unternehmer bearbeitet die Kundendaten (bzw. leitet diese an Dritte weiter) insbesondere für die Buchhaltung, die Prüfung der Kreditwürdigkeit und das Marketing.

Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags bzw. dieser AGB müssen schriftlich erfolgen bzw. vom Unternehmer explizit akzeptiert werden. Das gilt auch für die Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB oder der getroffenen sonstigen Vereinbarungen unwirksam sein, dann bleiben die übrigen Bestimmungen und Vereinbarungen trotzdem wirksam.

Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Unternehmer untersteht schweizerischem Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Unternehmers. Der Unternehmer ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

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